A.2 Struktur der Erfassungsdateien für Prüfer, Zertifizierer und alternative Beobachter

Sie müssen die Einträge in Erfassungsdateien für Prüfer, Zertifizierer oder alternative Beobachter wie folgt strukturieren:

<Reviewer/Certifier/AltMonitor Filter>|<Subject Type>|<Subject Filter>|<Object Type>|<Object Filter>|<Privilege> 

Hierbei gilt:

<Reviewer/Certifier/AltMonitor>’

Gibt den Benutzerattributwert an, der den Prüfer identifiziert (z. B. User_ID=‘150’). Hierbei sollte es sich um eine gültige SQL-WHERE-Klausel auf die Tabelle T_MASTER_ENTERPRISE_USERS handeln.

<Subject Type>

Gibt den Benutzer, die Benutzergruppe oder ein Attribut einer globalen Rolle an, das die Entität identifiziert, die geprüft wird (z. B. user).

<Subject Filter>

Gibt den Attributfilter für den Subjekttyp an (z. B. user|department=‘finance’).

<Object Type>

Gibt den Typ der Prüfungs-Unterkomponente an: ent (granulare Berechtigung), app-role (Anwendungsrolle), global-role (globale Rolle), group (Benutzergruppe) und application (Anwendung).

HINWEIS:Wenn der Prüfer alle Berechtigungen/Anwendungsrollen für die Anwendung prüfen soll, geben Sie "application" als Filter an.

<Object Filter>

Gibt den Attributfilter für den Objekttyp an (z. B. application|name=‘purchasing’). Sie können den Filter ‘1=1’ verwenden, um alle Berechtigungen, Anwendungsrollen, globalen Rollen und Benutzergruppen oder alle Berechtigungen/Anwendungsrollen für eine Anwendung anzugeben.

<Privilege>

Gibt an, welche Aktionen ein alternativer Beobachter für die Prüfung ausführen kann.

Recht

Beschreibung

Lesen

Alternative Beobachter können nur Prüfungskomponenten anzeigen. Sie können die Prüfung nicht bearbeiten oder aktualisieren.

Lesen/Schreiben

Alternative Beobachter können für die Prüfung die folgenden Aktionen durchführen:

  • Prüfungselemente an andere Benutzer delegieren.

  • Den Status von Prüfungselementen ändern.

  • Prüfung durchführen.

Sie können die Prüfung nicht bearbeiten oder aktualisieren.

Admin

Alternative Beobachter können jede beliebige Aktion für die Prüfung durchführen. Sie besitzen dieselben Rechte wie der Prüfungsbeobachter bzw. -inhaber.